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Handelsvertreter
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Handelsvertreter H verursachte Konfrontationen mit den Kunden des Vertretungsgebers V, da erdie Kunden des U um höhere Darlehen bittet und diese angesichts seiner hohen Verschul-dung nicht zurückzahlt,nach Angaben der Kunden mit diesen Drittgeschäfte macht und seine Verpflichtngen nicht erfüllt, Kunden des U als „Lügner“ bezeichnet und es infolge dieser Stö-rungen zu Prozessen wegen offener Forderungen des U gegen die Kunden kommt. U möchte den Handelsvertreter H sofort kündigen, rein fürsorglich zum nächsten Termin.
Handelsvertreter H ist selbständig. Deshalb ist kein Arbeitnehmer und es gelten aufgrund der Spezialvorschrift des § 89a HGB nicht die §§ 626 I, II BGB und somit insbesondere nicht die Zwei-Wochenfrist.
Vielmehr ist § 314 BGB zu beachten und ggf. Abhilfe bzw. eine Abmahnung zu versuchen. § 323 II BGB sind ebenfalls zu beachten, wobei eine Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 3 BGB aufgrund der nicht zu beseitigenden Störung (H kann den Kunden das Geld nicht zurück-zahlen) ausscheidet.
Weiterhin stellt sich die Frage des Provisionseinbehaltes, da H beim Vertretungsgeber erheblich verschuldet ist. Pfändungsschutz i.S.d. § 850c ZPO?
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Unternehmer vermittelt für Unternehmen
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§ 84 Begriff des Handelsvertreters
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(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfts zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
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(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
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(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
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(4) Die Vorschriften dieses Absatzes finden auch Wendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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