Das Schuldrecht regelt in einem Allgemeinen Teil (§§ 241-432 BGB) und in einem Besonderen Teil (§§ 433-811BGB) die Rechtbeziehungen der Beteiligten, d.h. zwischen Gläubiger und Schuldner. Das vertragliche Schuldverhältnis kommt aufgrund des übereinstimmenden Willens der Parteien durch Rechtsgeschäft zustande, während das gesetzliche Schuldverhältnis kraft Gesetzes, z.B. beim Verkehrsunfall oder durch Überleitung entsteht. Das Schuldrecht nennt in § 276 BGB die Fahrlässigkeit und den Vorsatz. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner fordern darf. Im Zweifel sofort. Es gibt auch Fälligkeitsvorschriften, wie z.B. § 640 BGB im Werkvertragsrecht bei der Abnahme. Hinzu kommt, dass in der Praxis oft Fälligkeiten vereinbart werden, wie z.B. in der Baurache: "Ein Drittel beim Aushub, ein Drittel beim Hochbau und ein Drittel bei der Abnahme.
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