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Verschiedene Ziele - verschiedene Klagen

Im Zivil-Prozess wird nur auf Antrag entschieden und die Neutralität des Gerichts erfordert, dass die Parteien auch richtige Anträge stellen. Der Antrag wird in die Disposition der Parteien gestellt (Dispositions-Maxime § 307 ZPO) - "auf gut Deutsch:" Was Du nicht beantragst - bekommst Du auch nicht! oder ...wo kein Kläger ist...da...



Wir beantragen:...

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Schreibtische des Typs „Pinocchio Nr. 235 zu liefern.

2. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte seit dem 1.5.2004 in Verzug befindet.

3.Für den Fall der Nichtleistung innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2500 Euro zuzüglich 8% Zins über dem jeweiligen Basiszins ab 1.5.2004 zu zahlen.

Begründung:
Der Beklagte hat sich aufgrund des schriftlichen Kaufvertrages vom 22.3.2004 verpflichtet, 5 Schreibtische des Typs „Pinocchio Nr. 235 bis spätestens 1.5.2004 zu liefern.
Der Beklagte ist seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen, so daß Klage auf Erfüllung geboten ist.
Sollte der Beklagte – aus welchen Gründen – auch immer dem begehrten Leistungsurteil nicht nachkommen, erklärt der Kläger seinen Rücktritt und begehrt Schadensersatz. Ausweislich der Kalkulation des Klägers sind pro Schreibtisch ein Gewinn von 500 Euro kalkuliert, so daß sich der Schaden (§ 249 BGB) im Falle der Nichterfüllung auf 5 x 500 = 2500 Euro erklärt. Der Zins ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 286,288 BGB).



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